Falschparken ist kein Bagatellverstoß. Ein jüngstes Urteil macht klar: Wer eine Durchfahrt versperrt, kann auch bei einer Kollision mit einem rangierenden Fahrzeug mithaften. Betroffene fragen sich häufig, ab wann ein Mitverschulden besteht und in welchem Umfang haftbar gemacht wird. Ein Blick auf die aktuelle Rechtsprechung im Verkehrsrecht bringt hier Klarheit.
Im deutschen Verkehrsrecht kommt der sogenannten Betriebsgefahr eines Fahrzeugs eine zentrale Bedeutung zu. Selbst bei ordnungsgemäß abgestellten Pkw kann sie in die Haftungsabwägung einfließen. Parkt man jedoch rücksichtslos – etwa indem eine Durchfahrt versperrt wird – steigt das Haftungsrisiko deutlich.
Das Amtsgericht München stellte klar: Wer sein Fahrzeug derart abstellt, dass andere Verkehrsteilnehmer behindert werden, trägt im Schadensfall zumindest eine Teilverantwortung. Im konkreten Fall legte das Gericht eine Mithaftung in Höhe von 20 % fest.
Im Mai 2024 stellte eine Fahrerin ihr Auto auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim bei München ab. Dabei blockierte sie durch die gewählte Parkposition eine wichtige Durchfahrt.
Beim Rückwärtsrangieren stieß eine andere Verkehrsteilnehmerin gegen das abgestellte Fahrzeug. Die Haftpflichtversicherung zahlte nicht in vollem Umfang und setzte stattdessen ein Mitverschulden der parkenden Halterin voraus.
Die Fahrzeughalterin behauptete, wegen fehlender Bodenmarkierungen sei freies Parken zulässig. Dem folgte das Gericht jedoch nicht.
Auch ohne deutlich sichtbare Parkplatzmarkierungen gelten im Straßenverkehr grundlegende Rücksichtnahmeregeln. Das Gericht stellte fest, dass die konkrete Parkposition klar als Durchfahrt zwischen zwei Parkgassen zu erkennen war.
Ein dazwischen liegender Grünstreifen fungierte als natürliche Begrenzung der Stellflächen. Außerdem machte die örtliche Anordnung deutlich, dass eine Wende- und Durchfahrtsfläche freigehalten werden müsse.
Durch das fehlerhafte Parken wurde diese Fläche versperrt, wodurch andere Fahrzeuge gezwungen waren, weite Strecken rückwärts zurückzulegen – ein erhebliches Sicherheitsrisiko.
Das Amtsgericht München (Urteil vom 12.02.2026 – 344 C 8946/25) nahm eine differenzierte Würdigung vor: Zwar wurde der Fahrerin des rangierenden Fahrzeugs ein grober Fahrfehler zur Last gelegt, weil sie das stehende Auto nicht bemerkte.
Gleichwohl sah das Gericht die Halterin des falsch abgestellten Fahrzeugs als mitverantwortlich an; ihr Verhalten wurde als „erste und entscheidende Ursache“ des Unfalls eingeordnet.
Die festgelegte Haftungsquote von 20 % bemisst sich an der einfachen Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs und berücksichtigt die besonderen Umstände des Einzelfalls.
Das Urteil macht deutlich, wie entscheidend rücksichtsvolles Verhalten bereits beim Parken ist. Wer Durchfahrten versperrt oder sein Fahrzeug unübersichtlich abstellt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern im Schadensfall auch eine beträchtliche Mithaftung.
Bei unklaren Parkplatzverhältnissen ist es ratsam, im Zweifel defensiv zu parken und ausreichend Platz für andere Verkehrsteilnehmer freizuhalten. Im Streitfall kann eine Beratung durch einen Rechtsanwalt im Verkehrsrecht entscheidend sein, um Ansprüche korrekt zu bewerten und geltend zu machen.
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